VwGH 11.01.1988, 87/15/0102
VwGH 11.01.1988, 87/15/0102
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH vermag der in der Literatur an seinem E , 2080/79, VwSlg 5465 F/1980, geübten Kritik nicht zu folgen, sodaß der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers bildet (Hinweis E , 85/15/0270). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0122 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Einbeziehung von sog "Gamble-Zuschlägen" in die USt-Bemessungsgrundlage ist bei Spielautomaten, die so eingerichtet sind, daß die Spieler einen Spielgewinn entweder zur Konsumation oder zum Weiterspielen verwenden können, zulässig (Hinweis E , 85/15/0221). |
Normen | |
RS 3 | Durch die Anwendung eines Vervielfachers auf Grund vorliegender "Schnittwerte" auf den vom Spielautomatenaufsteller seiner USt-Steuererklärung zugrundegelegten Bargeldeinwurf werden keine fiktiven Umsätze von der Besteuerung erfaßt, da der jeweilige vom Spieler zum Abschluß eines neuen Spieles verwendete Gewinnanspruch tatsächlich zur Gewährung eines weiteren Spieles eingesetzt werden muß. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Spieleinsatz in bar eingeworfen oder aber bloß mit Gewinnen verrechnet wird. |
Norm | UStG 1972 §3 Abs9; |
RS 4 | Die vom Automatenaufsteller mittels des Spielautomaten dem Spieler zu erbringende Leistung besteht nicht bloß in der Gewährung der Durchführung eines Spieles, sondern auch in der Einräumung einer Gewinnchance. Werden also vom Spieler gewonnene Freispiele, die übrigens wieder mit einer Gewinnchance verbunden sind, durchgeführt, so stellt jedes dieser Freispiele einen neuen Umsatz dar, bei dem wiederum dem Einsatz des Spielers die Leistung des Automatenbetreibers, nämlich die Gewährung der Durchführung eines Spieles am Automaten mit neuer Gewinnchance, gegenüberstehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63478