VwGH 13.11.1989, 87/15/0101
VwGH 13.11.1989, 87/15/0101
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Bescheid, mit welchem das Finanzamt gemäß § 21 Abs 3 UStG 1972 die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer die Einreichnung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides gemäß § 21 Abs 4 UStG 1972, soweit dieser den gleichen Zeitraum umfaßt außer Kraft gesetzt wird (Hinweis E , 1698/76). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0078 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine Ausnahmegenehmigung iSd § 131 Abs 1 vierter Satz BAO zur Führung von Büchern im Ausland befreit nicht von den Erfordernissen nach § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 iVm § 18 Abs 8 UStG 1972. Auch eine Nachsicht im Billigkeitsweg ist nicht möglich (Hinweis E , 1289/77). |
Normen | |
RS 3 | Ein chronologisches Verzeichnis, in das nach Rücklangen der Ausfuhrbescheinigungen einzelne aus diesen Ausfuhrbescheinigungen entnommene Daten eingetragen werden, kann den gemäß § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 geforderten buchmäßigen Nachweis des einzelnen Ausfuhrumsatzes nicht ersetzen, weil dieser nur durch Aufzeichnungen erbracht werden kann, die unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes vorgenommen worden und so beschaffen sind, daß aus ihnen die einzelnen Voraussetzungen der Steuerfreiheit leicht nachprüfbar ersehen werden können (Hinweis E , 84/15/0043). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0045 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987150101.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63477