VwGH 12.12.1988, 87/15/0097
VwGH 12.12.1988, 87/15/0097
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebühernpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden (Hinweis auf , 87/15/0106). Ein innerer Zusammenhang zweier in einem Schriftsatz gestellter Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein Akzessorium zu dem anderen Antrag darstellt, schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr aus. Ersucht der Abgabenschuldner um die Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von vier Spielautomaten an vier verschiedenen Standorten, so besteht ein solcher innerer Zusammenhang nicht. Entscheidend ist nämlich, dass die Voraussetzungen für die vom Abgabenschuldner beantragten Bewilligungen von der zuständigen Verwaltungsbehörde für jeden Spielapparat jeweils gesondert zu prüfen sind, wobei die Bewilligung für einen Spielapparat an einem bestimmten Standort auf die für die anderen Standorte angestrebten Bewilligungen ohne Einfluß ist. |
Norm | GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1; |
RS 2 | Aus einer rückwirkenden gesetzlichen (landesgesetzlichen) Regelung, die eine Beantragung für nachträgliche Bewilligung (von Spielapparaten und Geschicklichkeitsapparaten) vorsieht, ergibt sich nicht eine Freiheit von der Eingabengebühr gem § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 GebG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-63476