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VwGH 12.12.1988, 87/15/0094

VwGH 12.12.1988, 87/15/0094

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nur eine entgeltliche Weiterveräußerung kann als "gewerbliche Veräußerung" angesehen werden. Daher gibt es keinen Vorsteuerabzug für PKWs, die ein Unternehmer erwirbt, um sie zu Werbezwecken im Zuge eines Preisausschreibens unentgeltlich abzugeben.
Normen
RS 2
Unter "gewerblich" ist gemäß § 2 Abs 1 dritter Satz UStG 1972 jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Wenn sohin § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 die Einräumung einer umsatzsteuerlichen Begünstigung an einen Unternehmer davon abhängig macht, daß es sich um Kfz handelt, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung dienen, so schließt dies aus, daß auch eine unentgeltliche Übertragung von Kfz begünstigt ist.
Norm
RS 3
Für die Frage, ob eine Begünstigung gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 Platz greift, ist der einzelne Geschäftsfall darauf zu prüfen, ob die Anschaffung des Kfz ausschließlich der gewerblichen Weiterveräußerung gedient hat. Eine isolierte Betrachtung des einzelnen Geschäftsfalles ist gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1972 schon deshalb erforderlich, weil durch sie nicht nur der Kraftfahrzeughandel, sondern auch jeder andere Unternehmer begünstigt wird, wenn er im Einzelfall die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150094.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63475