Suchen Hilfe
VwGH 17.04.1989, 87/15/0083

VwGH 17.04.1989, 87/15/0083

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens einem anderen Schaden zugefügt, dann ist er hins der in der Schadenersatzzahlung enthaltenen USt nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er entweder den Schaden selbst behebt oder einem anderen Unternehmer (das kann gegebenenfalls der Geschädigte selbst sein) den Auftrag erteilt, die Schäden zu beheben. Beseitigt dagegen der Geschädigte selbst den Schaden oder gibt der Geschädigte selbst einem Dritten den Auftrag, die Schäden zu beheben, dann ist der Schädiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Geschädigten bzw zwischen ihm und dem Dritten, der die Schäden im Auftrag des Geschädigten behebt,

nicht stattfindet.
Normen
RS 2
Der Geschädigte, der einem Dritten den Auftrag zur Schadensbehebung erteilt, handelt gegenüber dem Schädiger nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag nach § 1036 ABGB.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6394 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150083.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63470