VwGH 17.04.1989, 87/15/0083
VwGH 17.04.1989, 87/15/0083
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens einem anderen Schaden zugefügt, dann ist er hins der in der Schadenersatzzahlung enthaltenen USt nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er entweder den Schaden selbst behebt oder einem anderen Unternehmer (das kann gegebenenfalls der Geschädigte selbst sein) den Auftrag erteilt, die Schäden zu beheben. Beseitigt dagegen der Geschädigte selbst den Schaden oder gibt der Geschädigte selbst einem Dritten den Auftrag, die Schäden zu beheben, dann ist der Schädiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil ein Leistungsaustausch zwischen ihm und dem Geschädigten bzw zwischen ihm und dem Dritten, der die Schäden im Auftrag des Geschädigten behebt, nicht stattfindet. |
Normen | |
RS 2 | Der Geschädigte, der einem Dritten den Auftrag zur Schadensbehebung erteilt, handelt gegenüber dem Schädiger nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag nach § 1036 ABGB. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6394 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987150083.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-63470