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VwGH 03.10.1988, 87/15/0078

VwGH 03.10.1988, 87/15/0078

Rechtssätze


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Normen
RS 1
§ 21 Abs 3 UStG 1972 stellt eine lex specialis im Verhältnis zur allgemeinen Bestimmung des § 201 BAO dar.
Norm
RS 2
Weder nach dem Wortlaut noch dem System des § 21 UStG 1972 ist eine "berichtigte", das heißt an die Stelle einer bereits eingereichten tretende, Voranmelung vorgesehen (Hinweis E ).
Normen
RS 3
Die als Steuererklärung geltenden USt-Voranmeldungen bedürfen nach Maßgabe der §§ 161 - 165 BAO der Prüfung durch die Abgabenbehörde. Wegen der großen Zahl (Hinweis E , 1221/76, VwSlg 5149 F/1977) der vom Finanzamt zu bearbeitenden USt-Voranmeldungen kann es nicht als schuldhafte Verzögerung angesehen werden, wenn das Finanzamt die sich aus dem irrtümlich ohne Pauschalabzug nach § 4 Abs 4 UStG 1972 vom Abgabenschuldner selbst berechneten und entrichtenden USt-Betrag ergebende Gutschrift 9 Tage nach Einlangen der USt-Voranmeldung für den nächsten Monat, worin der Abgabenschuldner von der Zahllast den sich später als Gutschrift ergebende Betrag für den Vormonat abzog, iSd § 213 - 216 BAO verbucht und verrechnet. Eine sich aus der Berichtigung einer Voranmeldung durch den Abgabepflichtigen ergebende Gutschrift (Verringung der Zahllast) wird erst mit ihrer

Verbuchung bzw Verrechnung durch das Finanzamt wirksam (sie wirkt nicht auf den Tag der Einreichung der Berichtigung zurück).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-63469