VwGH 03.10.1988, 87/15/0075
VwGH 03.10.1988, 87/15/0075
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs 4 BAO. |
Normen | |
RS 2 | Eine Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO liegt nur vor, wenn der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage erst nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde(Gericht) oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren fallenden Frage gefällt werden kann. |
Normen | |
RS 3 | Besteht die Möglichkeit, gegen eine Berufungsentscheidung eine VwGH-Beschwerde zu erheben, so kann ein bei der Erlassung der Berufungsentscheidung (hier: iZ mit einer unrichtigen Rechtsansicht) unterlaufener Verfahrensmangel nicht mit Erfolg in einen Wiederaufnahmsgrund umgedeutet werden (Hinweis E , 87/13/0077). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150075.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63468