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VwGH 03.10.1988, 87/15/0075

VwGH 03.10.1988, 87/15/0075

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs3;
BAO §303 Abs4;
RS 1
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs 4 BAO.
Normen
AVG §69 Abs1 litc impl;
BAO §303 Abs1 litc;
RS 2
Eine Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO liegt nur vor, wenn der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage erst nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde(Gericht) oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren fallenden Frage gefällt werden kann.
Normen
AVG §69 Abs1 litb impl;
BAO §303 Abs1 litb;
RS 3
Besteht die Möglichkeit, gegen eine Berufungsentscheidung eine VwGH-Beschwerde zu erheben, so kann ein bei der Erlassung der Berufungsentscheidung (hier: iZ mit einer unrichtigen Rechtsansicht) unterlaufener Verfahrensmangel nicht mit Erfolg in einen Wiederaufnahmsgrund umgedeutet werden (Hinweis E , 87/13/0077).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150075.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63468