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VwGH 30.05.1988, 87/15/0070

VwGH 30.05.1988, 87/15/0070

Rechtssätze


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Normen
BAO §20;
KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;
RS 1
Bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des KfzStG 1952 kann die Behörde im Rahmen des Ermessens eine Steuererhöhung im Höchstmaß vornehmen. Hat der AbgPfl (hier RA) dem KfzStG schon einmal dadurch zuwider gehandelt, daß er die Kraftfahrzeugsteuerkarte (Kfz-Steuerkarte) verspätet abgegeben hat, so ist eine 100%ige Erhöhung der nicht in Stempelmarken entrichteten Steuer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten für beide Kalendermonate auch für den zweiten Kalendermonat selbst dann ermessensgerecht, wenn im zweiten Monat die Steuer am dritten Tag noch nicht entrichtet war.
Normen
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
RS 2
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen als spätere (Hinweis E , 85/14/0142).
Normen
BAO §20;
KfzStG §8 Abs4;
RS 3
Von einer geringfügigen Überschreitung einer Frist bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung kann dann keine Rede sein, wenn die Nichtentrichtung der Steuer sich auf mehr als ein Kalendermonat erstreckt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150070.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63466