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VwGH 23.11.1987, 87/15/0068

VwGH 23.11.1987, 87/15/0068

Rechtssätze


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Normen
BAO §186 Abs3;
BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §3;
RS 1
Betreibt eine Mitunternehmergemeinschaft einen Gewerbebetrieb in dessen Rahmen ein nur einem Mitunternehmer gehörendes, als Betriebsgrundstück bewertetes Grundstück in Verwendung steht, dann rechtfertigt § 24 Abs 1 lit d BAO nicht, auch den Einheitswert des Betriebsgrundstückes allen Mitunternehmern zuzurechnen. In einem solchen Fall ist das Betriebsgrundstück allein dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen.
Normen
BAO §186 Abs3;
BAO §21;
BAO §24 Abs1 litd;
BewG 1955 §3;
RS 2
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung. So werden zB Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige, der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63465