VwGH 23.11.1987, 87/15/0068
VwGH 23.11.1987, 87/15/0068
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Betreibt eine Mitunternehmergemeinschaft einen Gewerbebetrieb in dessen Rahmen ein nur einem Mitunternehmer gehörendes, als Betriebsgrundstück bewertetes Grundstück in Verwendung steht, dann rechtfertigt § 24 Abs 1 lit d BAO nicht, auch den Einheitswert des Betriebsgrundstückes allen Mitunternehmern zuzurechnen. In einem solchen Fall ist das Betriebsgrundstück allein dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. |
Normen | |
RS 2 | Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 BAO hat auch im Bereich des BewG 1955 Geltung. So werden zB Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet, sondern demjenigen, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt. Das ist derjenige, der auf die Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben in der Lage und imstande ist, andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987150068.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63465