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VwGH 23.11.1987, 87/15/0061

VwGH 23.11.1987, 87/15/0061

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §105;
RS 1
Eine Zwei-Personen-Gesellschaft hat durch den zunächst erfolgten Austritt eines der beiden Gesellschafter zu bestehen aufgehört, da es zum Unterschied von Körperschaften eine Ein-Mann-Personengesellschaft rechtlich nicht gibt. Von einem Eintritt in eine bestehende Gesellschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Hinzutretende mit mehreren bereits zu einer Gesellschaft verbundenen Personen eine Abrede über den künftigen gemeinsamen Erwerb trifft (Hinweis E , 85/15/0287).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 2
Die Bestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 lit c GebG hat einen Fall im Auge, in dem einer von mehreren Gesellschaftern einer Personengesellschaft seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten überläßt, wobei die Gesellschaft selbst durch diesen Vorgang in ihrer Existenz vollkommen unberührt bleibt.
Normen
EVHGB 04te Art7 Nr10;
EVHGB 04te Art7 Nr11;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 3
Ex lege ist die Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft wegen ihres persönlichen Charakters unübertragbar. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß die gesetzliche Regel (Art 7 Nr 10 und 11 EVHGB) nicht zwingendes Recht ist. Für die gänzliche oder anteilige Übertragung von Mitgliedschaftsrechten wird gefordert, daß sie auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder mit Zustimmung aller Gesellschafter und des Betreibenden erfolgt.
Normen
EVHGB 04te Art7 Nr10;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §105;
RS 4
Eine nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige oder mit Zustimmung aller Beteiligten vorgenommene Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist ohne weiteres wirksam; mit der Abtretung wird der Abtretungsempfänger anstelle des ausscheidenden Gesellschafters Mitglied der Gesellschaft. Eine Zerlegung des einheitlichen Lebensvorganges eines Gesellschafterswechsels in zwei rechtlich selbständige Teilakte (Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters und Aufnahme des neuen Gesellschafters) ist nicht erforderlich. Es besteht die Möglichkeit einer echten derivativen Übertragung des Gesellschaftsanteiles durch Rechtsgeschäft zwischen dem übertragenden Gesellschafter und dem Erwerber. Auf diese Art ist auch der gleichzeitige Wechsel sämtlicher Gesellschafter

möglich. Auch bei zweigliedrigen Gesellschaften wird neben dem Fall, daß einer der beiden bisherigen Gesellschafter zunächst aus der Gesellschaft ausscheidet (wodurch die Gesellschaft im Wege des Ausscheidens des ursprünglichen zweiten Gesellschafters zunächst aufgelöst wird, da es keine Ein-Mann-Personengesellschaft gibt) und der Erwerber des Anteiles des Ausgeschiedenen sodann durch Vertrag mit dem verbliebenen Gesellschafter keineswegs in eine bestehende Gesellschaft eintritt, sondern vielmehr eine Gesellschaft neu gründet, der Fall anerkannt, daß der Erwerber den Anteil des Veräußerers in Form einer derivativen Rechtsnachfolge durch echte Übertragung dergestalt übernimmt, daß der Fortbestand der Gesellschaft für keinen Augenblick in Frage gestellt ist, weil sich der Gesellschafterwechsel nicht sukzessive, sondern uno actu vollzieht.
Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §105;
RS 5
Im Falle des gleichzeitigen Wechsels sämtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft durch echte derivative Übertragung der Gesellschaftsanteile durch Rechtsgeschäfte zwischen den übertragenden Gesellschaftern und den Erwerbern wird die Identität der Gesellschaft durch diesen Vorgang nicht berührt. Insb dann, wenn bei einem solchen Vorgang die Zahl der Gesellschafter in keinem Augenblick unter zwei sinkt, ist der Fortbestand der Gesellschaft zu bejahen, wodurch eine Auflösung und Liquidation sowie eine Einzelübertragung des bisherigen Gesellschaftsvermögens auf den oder die Erwerber vermieden werden soll.
Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 6
Ein Gesellschafterwechsel bei einer OHG, der die Existenz und Identität der Gesellschaft unberührt lässt, (hier Verkauf aller Gesellschaftsanteile an bisher nicht der OHG als Gesellschafter angehörende Personen zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag unter unveränderter Fortführung der bisherigen Firma) unterliegt der Bestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6268 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63461