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VwGH 23.11.1987, 87/15/0060

VwGH 23.11.1987, 87/15/0060

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Dann, wenn einem Gläubiger nicht nur ein Schuldner gegenübersteht, sondern mehrere, die ihm solidarisch haften, kann von einer Uneinbringlichkeit der Forderung so lange nicht gesprochen werden, solange die Möglichkeit besteht, die Forderung bei einem der solidarisch Verpflichteten hereinzubringen (Hinweis auf E vom , 85/15/0338).
Norm
RS 2
Die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung reicht hin, sie iSd § 16 Abs 3 UStG 1972 als uneinbringlich zu qualifizieren; die Forderung muß vielmehr bei objektiver Betrachtung wertlos sein. Uneinbringlichkeit bedeutet mehr als bloße Dubiosität, nämlich Realität und nicht

Vermutung.
Norm
RS 3
Nicht einmal dann, wenn ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet worden ist, kann von vornherein angenommen werden, daß eine Forderung damit in voller Höhe uneinbringlich ist (Hinweis E , 1636/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150060.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63460