Suchen Hilfe
VwGH 12.12.1988, 87/15/0057

VwGH 12.12.1988, 87/15/0057

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt.
Normen
RS 2
§ 380 Abs 1 StPO enthält kein Gebührenbefreiung für Eingaben von Außenstehenden, die in Strafsachen anderer Personen Eingaben an die Gerichte erstatten, die nicht irgendeine, in der StPO vorgesehene

Verfahrenshandlung darstellen (Hinweis E , 484/61).
Norm
RS 3
Eine Unterschrift stellt kein Wissensmerkmal einer Eingabe dar. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6368 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150057.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63459