VwGH 12.12.1988, 87/15/0057
VwGH 12.12.1988, 87/15/0057
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §14 TP6; |
RS 1 | Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters fehlt. |
Normen | |
RS 2 | § 380 Abs 1 StPO enthält kein Gebührenbefreiung für Eingaben von Außenstehenden, die in Strafsachen anderer Personen Eingaben an die Gerichte erstatten, die nicht irgendeine, in der StPO vorgesehene Verfahrenshandlung darstellen (Hinweis E , 484/61). |
Norm | GebG 1957 §14 TP6; |
RS 3 | Eine Unterschrift stellt kein Wissensmerkmal einer Eingabe dar. Die Unterschrift ist in bestimmten Fällen ein Kriterium, wie eine Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende Eingabe vorliegt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6368 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987150057.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63459