VwGH 21.02.1989, 87/15/0033
VwGH 21.02.1989, 87/15/0033
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Begründungspflicht gem § 93 Abs 3 lit a BAO ist nicht entsprochen, wenn die Behörde über die vom Abgabepflichtigen im Nachsichtsantrag behaupteten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse keinerlei konkrete Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den Nachsichtsantrag abgewiesen hat, ohne den von ihr a priori als geringfügig eingestuften Betrag in eine Relation zur konkreten wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen zu setzen. |
Normen | |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E , 83/14/0070). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1987150033.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63456