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VwGH 21.02.1989, 87/15/0033

VwGH 21.02.1989, 87/15/0033

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Begründungspflicht gem § 93 Abs 3 lit a BAO ist nicht entsprochen, wenn die Behörde über die vom Abgabepflichtigen im Nachsichtsantrag behaupteten Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse keinerlei konkrete Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den Nachsichtsantrag abgewiesen hat, ohne den von ihr a priori als geringfügig eingestuften Betrag in eine Relation zur konkreten wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen zu setzen.
Normen
RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E , 83/14/0070).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150033.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63456