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VwGH 22.06.1987, 87/15/0022

VwGH 22.06.1987, 87/15/0022

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
RS 1
Die Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 bezieht sich ihrer Funktion nach insbesondere auf die Personenbeförderung mit solchen Verkehrsmitteln, die den im BeförderungssteuerG genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Damit hat der VwGH keineswegs den Standpunkt vertreten, daß als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 nur jene Beförderungsmittel zu verstehen wären, mit denen eine nach dem BeförderungssteuerG steuerpflichtige Beförderung durchgeführt worden ist (also Deckungsgleichheit des BeförderungssteuerG mit § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972), sondern hat klar zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber des UStG 1972 durch die Umschreibung "mit Verkehrsmitteln aller Art" neben den im BeförderungssteuerG bereits aufgezählten Verkehrsmitteln auch jene auf Grund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehenden Beförderungsmittel erfassen wollte, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im BeförderungssteuerG genannten Beförderungsmitteln gleichen. Von einer einengenden Auslegung des Begriffes "Verkehrsmittel aller Art" durch den VwGH kann daher keine Rede sein (Hinweis E , 84/15/0073, VwSlg 6026 F/1985).
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
RS 2
Die Übernahme der im BeförderungssteuerG vorhandenen Anführung der als Verkehrsmittel geltenden Beförderungsmittel in das UStG 1972 derart, daß der Gesetzgeber anstelle der im BeförderungssteuerG vorgenommenen taxativen Aufzählung dem Begriff "Verkehrsmittel" im § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 die Worte "aller Art" beifügt, kann nur dahin verstanden werden, daß auch andere Arten von Verkehrsmitteln als die im BeförderungssteuerG dem Begriff "Verkehrsmittel" unterstellten denkbar sind, sofern sie die Voraussetzungen wie die bisher als Verkehrsmittel bezeichneten Beförderungsmittel erfüllen. Unter diesem Blickwinkel betrachtet kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er Aufzüge (Lifte), die in Gebäuden fest eingebaut sind, und auf die er das BeförderungssteuerG nicht angewendet wissen wollte, nunmehr im UStG 1972 ohne jeden erkennbaren Grund als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 betrachtet hat.
Normen
ABGB §6;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
RS 3
Aus der vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 gebrauchten Wortfolge "Verkehrsmitteln aller Art" allein schließen zu wollen, daß auch ein Aufzug der in ein Gebäude fest eingebaut ist, ein Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 19 sei, widerspricht der Auslegungsregel des § 6 ABGB.
Normen
ABGB §6;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
RS 4
Aus der eigentümlichen Bedeutung der vom Gesetzgeber im BeförderungssteuerG und § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 gebrauchten Worte ist bei deren zusammenhängender Betrachtung erkennbar, daß der Gesetzgeber die Z 19 des § 10 Abs 2 UStG 1972 nicht nur auf jene Verkehrsmittel, die seinerzeit die Abgabepflicht nach dem BeförderungssteuerG ausgelöst hatten beschränken wollte, daß er aber dennoch Aufzüge, die in Gebäuden fest eingebaut sind, wie bereits seinerzeit im BeförderungssteuerG auch nicht als Verkehrsmittel iSd § 10 Abs 2 Z 19 UStG 1972 angesehen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63452