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VwGH 05.10.1987, 87/15/0016

VwGH 05.10.1987, 87/15/0016

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
BewG 1955 §54 Abs1 Z4;
RS 1
Ist ein Grundstück wegen der Gestaltung des darauf befindlichen Gebäudes als Mietwohngrundstück bewertet, so ist eine Artfortschreibung auf Einfamilienhaus auch dann nicht möglich, wenn wegen Zeitschäden nur mehr eine Wohnung benutzbar ist.
Normen
BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
BewG 1955 §54 Abs1 Z4;
BewG 1955 §54;
RS 2
Die Folge von den sich aus dem BewG 1955 ergebenden Bewertungsgrundsätzen ist, daß der jeweilige Bauzustand eines Gebäudes bei der Einstufung derselben in eine Grundstückshauptgruppe (hier als Mietwohngrundstück) ohne rechtliche Bedeutung ist. Selbst das Unbenutzbarwerden eines ganzen Gebäudes würde keine Artfortschreibung rechtfertigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150016.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-63450