VwGH 11.09.1987, 87/15/0015
VwGH 11.09.1987, 87/15/0015
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Unter den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis ist nur jener Bereich zu subsumieren, der einer Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen worden ist. |
Norm | |
RS 2 | Einer Gebietskörperschaft kann die Gebührenbefreiung gem § 2 Z 2 GebG nur dort zukommen, wo sie eine Tätigkeit entfaltet, zu der sie in Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist. |
Normen | |
RS 3 | Eine Gemeinde (hier nach der Slbg GdO 1976) ist bei Stellung eines Nachsichtsansuchens betreffend einen wegen verspätet entrichteter Dienstgeberbeiträge zur Lohnsteuer vorgeschriebenen Säumniszuschlag nicht gebührenbefreit iSd § 2 Z 2 GebG, da die Stellung des genannten Ansuchens nicht unter den unmittelbaren Gesetzesauftrag des § 16 Abs 2 Z 2 Slbg GdO 1976 fällt, der sich darauf beschränkt, der betreffenden Gemeinde die Bestellung der Gemeindebediensteten aufzutragen. Bei Stellung dieses Ansuchens handelt die Gemeinde wie ein sonstiger Abgabenschuldner und damit als Privatperson (Hinweis E , 85/15/0368) betreffend ihre Privatinteressen iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987150015.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63449