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VwGH 14.11.1988, 87/15/0009

VwGH 14.11.1988, 87/15/0009

Rechtssätze


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Normen
UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1;
RS 1
Nur eine Rechnung des leistenden Unternehmers berechtigt zum Vorsteuerabzug; es muß sich iSd § 11 Abs 1 UStG 1972 um eine Rechnung des Unternehmers handeln, der die steuerpflichtige Lieferung oder die steuerpflichtige sonstige Leistung ausführt und demgegenüber der Leistungsempfänger den Anspruch auf Rechnungsausstellung hat (Hinweis E , 83/15/0033, VwSlg 5835 F/1983).
Normen
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
RS 2
Die Urkunde, in der ein gerichtlicher Vergleich festgehalten ist, ist nicht geeignet, eine fehlende Rechnung iSd § 11 UStG 1972 zu ersetzen, weil sie nicht von dem Unternehmer ausgestellt worden ist, der die Leistung an den Abgabenschuldner erbracht hat. Davon abgesehen kann kein vom Gericht geschaffener Exekutionstitel die fehlende Rechnung mit Steuerausweis ersetzen, zumal nicht einmal ein Urteil des Gerichtes, mit dem ein Unternehmer schuldig befunden wurde, eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung für den Leistungsempfänger auszustellen, bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges von der Verpflichtung zur Vorlage einer dem § 11 UStG 1972 entsprechenden Rechnung, die vom leistenden Unternehmer ausgestellt worden ist, entbindet (Hinweis E , 82/15/0006, VwSlg 5766 F/1983).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63448