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VwGH 03.10.1988, 87/15/0005

VwGH 03.10.1988, 87/15/0005

Rechtssätze


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Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;
RS 1
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 86/14/0069).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E RS 7
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
RS 2
Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E RS 2
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
RS 3
Nach stRsp des VwGH setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung der Abgabe in keinem wirtschafltich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den StPfl oder den Steuergegenstand ergeben. Es muß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des AbgPfl entstehenden Nachteilen vorliegen. Dies kann insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmenswagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E , 82/17/0021).
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
RS 4
Die bloße Überschuldung kann allein noch nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Einbringung von Abgaben beim Überschuldeten unbillig wäre. Vielmehr müßte in einem solchen Fall noch der Umstand hinzutreten, daß durch die Zahlung der fälligen Abgabenschuld die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens in Frage gestellt wird (Hinweis E , 524/68). Allerdings könnte auch eine zumindest zum Teil bereits entrichtete Abgabenschuld gem § 236 Abs 2 BAO nachgesehen werden, wenn es sich um eine nach wie vor bestehende wirtschaftlich begründete Unbilligkeit handelte (Hinweis E , 86/14/0103).
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 5
Die vage Möglichkeit künftighin erzielbarer Einkünfte und die damit verbundene Möglichkeit erfolgreicher Einbringungsmaßnahmen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verneinung der Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0003 E RS 1
Norm
BAO §236 Abs1 impl;
RS 6
Bei der Erlassung eines Nachsichtsbescheides ist die Rechtslage und Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen (bzgl der zugrundeliegenden neuen Rechtslage siehe bereits VwGH E , 1211/77 id gleichen Rechtssache).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0126/80 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63445