VwGH 29.11.1988, 87/14/0200
VwGH 29.11.1988, 87/14/0200
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Bestimmung des § 22 Abs 1 BAO hindert den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht daran, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Dies gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. |
Norm | |
RS 2 | Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/13/0120 E RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Es bedeutet einen Gestaltungsmissbrauch, wenn der Arbeitnehmer zwecks Steuerersparnis ein ihm gehörendes und von ihm ohnedies bereits bewohntes Einfamilienhaus dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63442