Suchen Hilfe
VwGH 29.11.1988, 87/14/0200

VwGH 29.11.1988, 87/14/0200

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Die Bestimmung des § 22 Abs 1 BAO hindert den Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht daran, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, daß er die geringste Steuerbelastung erzielt. Dies gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt.
Norm
RS 2
Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0120 E RS 1
Norm
RS 3
Es bedeutet einen Gestaltungsmissbrauch, wenn der Arbeitnehmer zwecks Steuerersparnis ein ihm gehörendes und von ihm ohnedies bereits bewohntes Einfamilienhaus dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem wieder als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt bekommt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63442