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VwGH 29.11.1988, 87/14/0198

VwGH 29.11.1988, 87/14/0198

Rechtssätze


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Norm
BAO §299 Abs1 litb;
RS 1
Bescheidbehebung wegen Aktenwidrigkeit setzt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch den aufgehobenen Bescheid voraus. Eine solche aktenwidrige Sachverhaltsannahme scheidet jedenfalls aus, wenn der aufgehobene Bescheid überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen traf.
Normen
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
RS 2
Eine Bescheidbehebung gem § 299 BAO erweist sich auch als gerechtfertigt, wenn ein anderer als der von der Oberbehörde ins Treffen geführte Behebungstatbestand erfüllt ist.
Normen
ABGB §98;
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs3;
RS 3
Die gesetzliche Vermutung des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 über die Zwangsläufigkeit der Leistung von Abgeltungsbeträgen gem § 98 ABGB aus Anlaß der Scheidung muß im Zusammenhang mit dem ersten Satz der Gesetzesstelle gesehen werden, wonach eine Belastung nur zwangsläufig ist, wenn der Abgabepflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Hinweis E , 84/13/0241).
Normen
ABGB §98;
EheG §44a;
EStG 1972 §34 Abs3;
RS 4
Die Zahlung verjährter Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB erfolgt nicht zwangsläufig (Hinweis E , 87/13/0037). Verjährte Abgeltungsbeträge werden auch nicht deshalb zu zwangsläufigen Leistungen, weil sie der Abgabepflichtige zum Gegenstand einer Vereinbarung aus Anlaß der Ehescheidung oder mit dem schon geschiedenen Ehegatten macht.
Normen
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
RS 5
Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes, indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabepflichtigen anschließt, dann bewirkt eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides (Hinweis E , 81/14/0143).
Normen
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs3;
RS 6
Eine "Berichtigung" eines Vergleiches, den die Parteien dem Gericht anläßlich der Scheidung unterbreitet hatten, ist rechtlich nicht möglich (EFSlg 38756).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63441