VwGH 29.11.1988, 87/14/0198
VwGH 29.11.1988, 87/14/0198
Rechtssätze
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Norm | BAO §299 Abs1 litb; |
RS 1 | Bescheidbehebung wegen Aktenwidrigkeit setzt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch den aufgehobenen Bescheid voraus. Eine solche aktenwidrige Sachverhaltsannahme scheidet jedenfalls aus, wenn der aufgehobene Bescheid überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen traf. |
Normen | |
RS 2 | Eine Bescheidbehebung gem § 299 BAO erweist sich auch als gerechtfertigt, wenn ein anderer als der von der Oberbehörde ins Treffen geführte Behebungstatbestand erfüllt ist. |
Normen | |
RS 3 | Die gesetzliche Vermutung des zweiten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972 über die Zwangsläufigkeit der Leistung von Abgeltungsbeträgen gem § 98 ABGB aus Anlaß der Scheidung muß im Zusammenhang mit dem ersten Satz der Gesetzesstelle gesehen werden, wonach eine Belastung nur zwangsläufig ist, wenn der Abgabepflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Hinweis E , 84/13/0241). |
Normen | |
RS 4 | Die Zahlung verjährter Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB erfolgt nicht zwangsläufig (Hinweis E , 87/13/0037). Verjährte Abgeltungsbeträge werden auch nicht deshalb zu zwangsläufigen Leistungen, weil sie der Abgabepflichtige zum Gegenstand einer Vereinbarung aus Anlaß der Ehescheidung oder mit dem schon geschiedenen Ehegatten macht. |
Normen | |
RS 5 | Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes, indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabepflichtigen anschließt, dann bewirkt eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides (Hinweis E , 81/14/0143). |
Normen | |
RS 6 | Eine "Berichtigung" eines Vergleiches, den die Parteien dem Gericht anläßlich der Scheidung unterbreitet hatten, ist rechtlich nicht möglich (EFSlg 38756). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140198.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63441