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VwGH 08.11.1988, 87/14/0197

VwGH 08.11.1988, 87/14/0197

Rechtssätze


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Norm
BAO §285 Abs2;
RS 1
Es verletzt das Gesetz, wenn in der Berufungsverhandlung nicht der Berichterstatter, sondern ein - wenn auch einzuschulender Beamter über den Sachverhalt referiert. Der Sachverhaltsvortrag durch einen anderen als den Berichterstatter kann auch zu einem wesentlichen Verfahrensmangel führen, nämlich dann, wenn der Sachverhalt auf Grund dieses Vortrages in entscheidungswesentlichen Fragen unklar oder strittig geblieben ist.
Norm
BAO §270 Abs3;
RS 2
Wirkt der einzuschulende Beamte an der Willensbildung (Abstimmung) des Berufungssantes mit, dann entscheidet nicht der in § 270 Abs 3 BAO vorgesehene fünfgliedrige Berufungssenat als zuständiges Behördenorgan und es kommt auch zu einer Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen

Richter.
Norm
BAO §285 Abs3;
RS 3
Selbst wenn die Teilnahme eines einzuschulenden Beamten an der Berufungsverhandlung als Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung und damit als Verfahrensmangel werten wollte, könnte der angefochtene Bescheid nur aufgehoben werden, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.
Norm
BAO §271 Abs1;
RS 4
Die (auch psychologische) Entscheidungsfreiheit der "Laienbeisitzer" der Berufungssenate ist durch die in § 271 Abs 1 BAO normierte Weisungsfreiheit gegenüber welchem Beamten immer gesichert.
Normen
BAO §21;
BAO §23;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1
Normen
BAO §21;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 6
Ausführungen darüber, daß ein Bestandvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, wenn der Bestandzins erst nach 35 Jahren zu einer Amortisation der höchstens 10 Jahre nutzbaren Bestandobjekte führt.
Normen
BAO §21;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 7
Es ist zwischen Fremden nicht üblich, daß bei einem Bestandverhältnis die Aufteilung der Betriebskosten dem Einvernehmen der Beteiligten überlassen bleibt.
Normen
BAO §21;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 8
Ein fremder Bestandgeber, dem eine von Mindestveränderungen der Wertsicherungsbasis unabhängige jährliche Wertsicherung zugestanden wurde, verzichtet nicht auf die laufende Geltendmachung dieser Wertsicherung.
Normen
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 9
Der Umstand, daß die Pachteinnahmen die aufgelaufenen Verluste Beurteilung der Verpachtung als Liebhaberei (Hinweis E , 84/14/0156).
Normen
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 10
Auf Grund einer neuen Pachtzinsvereinbarung kann ein Pachtverhältnis nunmehr zu einer Einkunftsquelle werden.
Normen
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 11
Ob Liebhaberei vorliegt, kann nur für den einzelnen Fall entschieden werden. Eine spiegelbildliche Betrachtung Pächter - Verpächter greift nicht Platz. Ein höherer, fremdüblicher Pachtzins kann, aber muß beim Pächter nicht zur Liebhaberei führen, weil sich nur aus der Wirtschaftsführung des Pächters insgesamt und nicht allein auf Grund der Pachtaufwendungen ergibt, ob er auf Dauer gesehen Gewinne

erzielen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63440

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