VwGH 15.03.1988, 87/14/0193
VwGH 15.03.1988, 87/14/0193
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Das Vorbringen, bei Begehung der Finanzvergehen gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, § 51 Abs 1 lit a FinStrG seien die Nerven des Beschuldigten den Anforderungen aus betrieblichen Schwierigkeiten nicht gewachsen gewesen, er habe sich ärztlicher Behandlung unterziehen müssen, er sei psychisch angeschlagen und "suizidgefährdet durch Tabletten" gewesen, bringt weder Unzurechnungsfähigkeit iSd § 7 Abs 1 FinStrG noch Notstand gemäß § 10 Abs 1 StGB zum Ausdruck. Hat der Beschuldigte seine Motive für die ihm angelasteten Unterlassungen mit der Erreichung einer "gewissen Stundung" umschrieben, so muß die Finanzstrafbehörde der Frage der Unzurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht von Amts wegen iSd § 57 Abs 2 FinStrG weiter nachgehen. |
Normen | |
RS 2 | Die Begehung der Tat durch Unterlassen stellt im Hinblick auf die gesetzlichen Tatbilder nach § 33 Abs 2 lit a und § 49 Abs 1 lit a FinStrG und auf die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit "aktivem Tun" bei der Finanzordnungwidrigkeit gemäß § 51 Abs 1 lit a FinStrG keinen Milderungrund dar. |
Norm | StGB §34 Z11; |
RS 3 | Ausführungen zum Milderungsgrund nach § 34 Z 11 StGB bei Begehung von Finanzvergehen gem § 33 Abs 2 lit a, § 49 Abs 1 lit a, § 51 Abs 1 lit a FinStrG in einer seelischen Ausnahmesituation. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140193.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63439