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VwGH 18.10.1988, 87/14/0182

VwGH 18.10.1988, 87/14/0182

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Sittliche Gründe sind nicht schon gegeben, wenn die Leistungen den sittlichen Vorstellungen des Steuerpflichtigen entsprechen. Sittliche Gründe iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 liegen vielmehr nur vor, wenn die Leistungen nach dem Urteil anderer, nämlich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen geboten erscheinen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Leistungen wünschenswert wären, sondern darauf, ob sich ihnen der Steuerpflichtige ohne öffentliche Mißbilligung nicht entziehen

kann.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Es besteht nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen sicher keine Verpflichtung, Kinder am Wohnort in einem Halbinternat unterzubringen, wenn der Vater selbst mit allfälligen Lernschwierigkeiten fertig werden kann.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Sind leibliche Kinder vorhanden, die für die Schwiegermutter sorgen können, so ist der Schwiegersohn auch nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen jedenfalls nicht verpflichtet, seinerseits die Schwiegermutter zu unterstützen. Eine solche Unterstützung erscheint lobenswert, aber nicht geboten. Nicht jedes sittlich lobenswerte Verhalten kann jedoch auf Kosten der Allgemeinheit als steuermindernd berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140182.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63435