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VwGH 16.02.1988, 87/14/0177

VwGH 16.02.1988, 87/14/0177

Rechtssätze


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Normen
BAO §250 Abs1 litb;
BAO §289 Abs2;
RS 1
Die Berufungserklärung iSd § 250 Abs 1 lit b BAO hindert die Berufungsbehörde nicht, den Bescheid in allen Belangen gemäß § 289 BAO abzuändern, sohin auch in Bereichen, die von der Partei von vornherein nicht in Streit gezogen oder die nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis Stoll, BAO Handbuch, Seite 619).
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §20a Abs2;
EStG 1972 §6 Z10;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 2
Die Höhe eines Restbuchwertes eines Altfahrzeuges (hier: Leichenwagen) zur Zeit der Veräußerung, der den Veräußerungserlös übersteigt, hat der Abgabepflichtige glaubhaft zu machen (Hinweis auf E , 83/14/0174). (Hier: Im Rahmen einer Gesamtschätzung des Gewinnes aus einem Gewerbebetrieb wegen Fehlens von Aufzeichnungen).
Normen
BAO §114;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;
StGG Art2;
RS 3
Der im § 114 BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 5. Aufl, S 404, und die dort zit Judikatur; Hinweis auf ). (Hier: Im Zusammenhang mit AfA von Gebäude-Vermietung und Verpachtung/Betriebsvermögen.)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63432