VwGH 16.02.1988, 87/14/0177
VwGH 16.02.1988, 87/14/0177
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Berufungserklärung iSd § 250 Abs 1 lit b BAO hindert die Berufungsbehörde nicht, den Bescheid in allen Belangen gemäß § 289 BAO abzuändern, sohin auch in Bereichen, die von der Partei von vornherein nicht in Streit gezogen oder die nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis Stoll, BAO Handbuch, Seite 619). |
Normen | |
RS 2 | Die Höhe eines Restbuchwertes eines Altfahrzeuges (hier: Leichenwagen) zur Zeit der Veräußerung, der den Veräußerungserlös übersteigt, hat der Abgabepflichtige glaubhaft zu machen (Hinweis auf E , 83/14/0174). (Hier: Im Rahmen einer Gesamtschätzung des Gewinnes aus einem Gewerbebetrieb wegen Fehlens von Aufzeichnungen). |
Normen | |
RS 3 | Der im § 114 BAO einfachgesetzlich zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gewährt niemand einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 5. Aufl, S 404, und die dort zit Judikatur; Hinweis auf ). (Hier: Im Zusammenhang mit AfA von Gebäude-Vermietung und Verpachtung/Betriebsvermögen.) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140177.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63432