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VwGH 18.10.1988, 87/14/0174

VwGH 18.10.1988, 87/14/0174

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei Lösung der Frage, ob von einem derivativ erworbenen Firmenwert AfA vorgenommen werden kann, ist zu beachten, daß eine Alleinvertretung bestimmter Produkte jedenfalls so lange keinen Wettbewerbsschutz bietet, als sich diese Produkte gegen funktionsgleiche Produkte anderer Hersteller behaupten müssen.
Normen
RS 2
Für die Absetzbarkeit eines Firmenwertes spricht es, wenn beim Vertrieb der Produkte des Unternehmens ständige Bemühungen um neue Abnehmer notwendig sind.
Normen
RS 3
Es kann nicht unterstellt werden, daß sich ein Firmenwert abnützt, wenn derjenige, der ihn durch seine persönlichen Leistungen geschaffen hat, den Betrieb - wenn auch in anderer Rechtsform oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Position - selbst weiterführt. Der Firmenwert muß allerdings überwiegend auf persönliche Leistungen desjenigen, der den Betrieb weiterführt, zurückzuführen sein.
Normen
RS 4
Eine Teilwertabschreibung ist durch nachgewiesene Tatsachen zu begründen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140174.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63430

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