VwGH 18.10.1988, 87/14/0174
VwGH 18.10.1988, 87/14/0174
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Lösung der Frage, ob von einem derivativ erworbenen Firmenwert AfA vorgenommen werden kann, ist zu beachten, daß eine Alleinvertretung bestimmter Produkte jedenfalls so lange keinen Wettbewerbsschutz bietet, als sich diese Produkte gegen funktionsgleiche Produkte anderer Hersteller behaupten müssen. |
Normen | |
RS 2 | Für die Absetzbarkeit eines Firmenwertes spricht es, wenn beim Vertrieb der Produkte des Unternehmens ständige Bemühungen um neue Abnehmer notwendig sind. |
Normen | |
RS 3 | Es kann nicht unterstellt werden, daß sich ein Firmenwert abnützt, wenn derjenige, der ihn durch seine persönlichen Leistungen geschaffen hat, den Betrieb - wenn auch in anderer Rechtsform oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Position - selbst weiterführt. Der Firmenwert muß allerdings überwiegend auf persönliche Leistungen desjenigen, der den Betrieb weiterführt, zurückzuführen sein. |
Normen | |
RS 4 | Eine Teilwertabschreibung ist durch nachgewiesene Tatsachen zu begründen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140174.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63430