VwGH 18.10.1988, 87/14/0173
VwGH 18.10.1988, 87/14/0173
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine Entscheidung in der Sache selbst über eine Berufung gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid ohne gleichzeitige Entscheidung über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid verstößt gegen § 307 Abs 1 BAO (Hinweis E , 1596/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/13/0038 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. |
Normen | FinStrG §33 Abs1; VwRallg; |
RS 3 | Eine Abgabenhinterziehung liegt nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern sie erfordert Vorsatz als Schuldform, somit kann eine Abgabenhinterziehung erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6357 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-63429