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VwGH 18.10.1988, 87/14/0173

VwGH 18.10.1988, 87/14/0173

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Eine Entscheidung in der Sache selbst über eine Berufung gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid ohne gleichzeitige Entscheidung über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid verstößt gegen § 307 Abs 1 BAO (Hinweis E , 1596/78).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/13/0038 E RS 1
Normen
RS 2
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.
Normen
RS 3
Eine Abgabenhinterziehung liegt nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern sie erfordert Vorsatz als Schuldform, somit kann eine Abgabenhinterziehung erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6357 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140173.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63429