VwGH 20.09.1988, 87/14/0168
VwGH 20.09.1988, 87/14/0168
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Hingabe der betrieblichen Mittel als privates Darlehen ist eine Entnahme, der unbestrittenermaßen bei der Bildung der Rücklagen für nichtentnommenen Gewinn für die Streitjahre und durch Auflösung solcher für die Vorjahre gebildeter Rücklagen Rechnung getragen werden muß. |
Norm | |
RS 2 | Eine Darlehensforderung wird dann als notwendiges Privatvermögen beurteilt, wenn das Darlehen vom Unternehmen an einen Verwandten überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt wird. |
Norm | |
RS 3 | Die Zurechnung einer Darlehensforderung zum gewillkürten Betriebsvermögen wird nicht davon abhängig gemacht, ob die Darlehensgewährung an einen Verwandten einem Fremdvergleich standhält (Hinweis auf E , 346/77, VwSlg 5139 F/1977). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140168.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63427