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VwGH 13.09.1988, 87/14/0162

VwGH 13.09.1988, 87/14/0162

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 1
Ein betrieblich wie privat nutzbares Wirtschaftsgut zählt nicht schon deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es nicht privat genutzt wird; es bedarf vielmehr der tatsächlichen (überwiegenden) betrieblichen Verwendung als positiver Voraussetzung. Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung des Wirtschaftsgutes vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht allerdings der Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen nicht entgegen. Von einer solchen vorübergehenden Nichtverwendung des Wirtschaftsgutes kann jedoch jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft darum bemüht ist, das aus betrieblichen Gründen augenblicklich nicht betrieblich verwendbare Wirtschaftsgut (zB eine Wohnung) sobald als möglich der nach der Art des Wirtschaftsgutes in Betracht kommenden betrieblichen Nutzung zuzuführen.
Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 2
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens sind nur die, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des jeweiligen Betriebes, in diesem Verwendung finden; subjektive Merkmale, etwa der Wille des Steuerpflichtigen, bestimmte Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzuführen, sind für die Beurteilung, was zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ohne Bedeutung (Hinweis E , 1869/69).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140162.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-63423