Suchen Hilfe
VwGH 10.11.1987, 87/14/0141

VwGH 10.11.1987, 87/14/0141

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Der Antrag des Steuerpflichtigen, ihm mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Abgabenrückstände errechnet wurden, kann einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht gleichgestellt werden.
Normen
BAO §299;
BAO §80;
BAO §9;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Wurden Haftungsbescheide (§ 9 BAO und § 80 BAO) nach § 299 BAO behoben, so fehlt dem ursprünglich zur Haftung Herangezogenen auch die Beschwerdelegitimation gegen die den Haftungsbescheiden zugrundeliegenden Abgabenbescheide.
Normen
AVG §10 impl;
AVG §9 impl;
BAO §77;
BAO §78;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1;
KO §6;
KO §80;
KO §81;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Mit Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften auf den Masseverwalter über, sodaß einem ehemaligen Geschäftsführer kein Beschwerderecht zukommt.
Normen
AVG §10 impl;
AVG §9 impl;
BAO §77;
BAO §78;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1;
KO §6;
KO §80;
KO §81;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
RS 4
Wurde über das eigene Vermögen eines Haftungspflichtigen das Konkursverfahren eröffnet, so richtet sich ein auf § 9 BAO und § 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch gegen das in Konkurs verfangene Vermögen des Haftungspflichtigen, sodaß nur der Masseverwalter eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63416