VwGH 13.09.1988, 87/14/0132
VwGH 13.09.1988, 87/14/0132
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Droht dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in der Weise, daß ein Regreß am Hauptschuldner wirtschaftlich möglich erscheint, dann ist iS des Grundsatzes der Bilanzklarheit der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft durch den Gläubiger im Wege einer Passivpost (Rückstellung) und dem Regreßanspruch gegenüber dem Hauptschuldner im Wege einer Aktivpost Rechnung zu tragen. Besteht keine Regreßmöglichkeit, dann ist lediglich die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu passivieren; eine Regreßforderung kann nicht aktiviert werden. |
Norm | |
RS 2 | Ein Schuldennachlass, den der Organträger dem Organ gewährt, bewirkt beim Organträger einen Aufwand und beim Organ einen außerordentlichen Ertrag, der über einen Ergebnisabführungsvertrag auf den Organträger durchschlägt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6349 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63413