VwGH 27.10.1987, 87/14/0130
VwGH 27.10.1987, 87/14/0130
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Wiederaufnahmsantrag ist kein zwingender Stundungsgrund. |
Norm | |
RS 2 | Die Tatbestandsmerkmale der erheblichen Härte einerseits und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits sind kumulative Merkmale. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht (Hinweis E , 83/13/0142, VwSlg 5849 F/1984) und es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal. |
Norm | |
RS 3 | § 212 Abs 1 BAO ist nicht dahin zu verstehen, das Stundungshindernis (Gefährdung der Einbringlichkeit) liege nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung erst verursacht wird; im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung ebenso kein Raum (Hinweis E , 83/16/0055, VwSlg 5866 F/1984; E , 249/60). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987140130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63412