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VwGH 27.10.1987, 87/14/0130

VwGH 27.10.1987, 87/14/0130

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Wiederaufnahmsantrag ist kein zwingender Stundungsgrund.
Norm
RS 2
Die Tatbestandsmerkmale der erheblichen Härte einerseits und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits sind kumulative Merkmale. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht (Hinweis E , 83/13/0142, VwSlg 5849 F/1984) und es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Norm
RS 3
§ 212 Abs 1 BAO ist nicht dahin zu verstehen, das Stundungshindernis (Gefährdung der Einbringlichkeit) liege nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung erst verursacht wird; im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung ist für die Gewährung einer Stundung ebenso kein Raum (Hinweis E , 83/16/0055, VwSlg 5866 F/1984; E , 249/60).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63412

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