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VwGH 14.06.1988, 87/14/0125

VwGH 14.06.1988, 87/14/0125

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 1
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0151 E RS 1
Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
RS 2
Längere Aufenthalte des Abgabepflichtigen am selben Ort ermöglichen es ihm jedenfalls, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (Hinweis E , 2966/79, VwSlg 5602 F/1981).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63408

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