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VwGH 05.07.1988, 87/14/0121

VwGH 05.07.1988, 87/14/0121

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Es kann zwar ein und dieselbe Person ein und derselben anderen Person im gleichen Zeitraum sowohl als Arbeitnehmer als auch als selbständig Erwerbstätiger gegenübertreten. Ein Arbeitnehmer erbringt aber seine Leistungen dem Arbeitgeber nicht schon deshalb außerhalb des Dienstverhältnisses, weil die Arbeiten für die Privatsphäre des Arbeitgebers anfallen oder weil der Arbeitgeber einen "Werkvertrag" behauptet. Es muß sich vielmehr die Privatarbeit" des Arbeitnehmers deutlich von seinen gegenüber dem Arbeitgeber sonst erbrachten Leistungen abheben und für sich allein zumindest überwiegend die Merkmale

einer selbständigen Tätigkeit aufweisen (vgl , 125/57, , 2339/63, , 449/66, VwSlg 3583 F/1967, , 83/14/0102).
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Zwar sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst, werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordert, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (Hinweis E , 2857/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0118 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140121.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63407