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VwGH 13.10.1987, 87/14/0120

VwGH 13.10.1987, 87/14/0120

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litd;
WärmeschutzV §10 idF 1982/222;
WärmeschutzV §6 Abs3 idF 1982/222;
RS 1
Den Steuerpflichtigen der die Begünstigung gem § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG in Anspruch nimmt, trifft eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren und seine Offenlegungspflicht als Steuerpflichtiger hinausgehende Nachweispflicht. § 10 der Verordnung BGBl 1980/135 idF 1982/222 weist sinngemäß den Weg, wie der Nachweis dann zu erbringen ist, wenn ein ausführendes Unternehmen nicht (mehr) vorhanden ist. Kommt der Begünstigungswerber seiner erwähnten Nachweispflicht nicht nach, darf die Beh nicht davon ausgehen, daß die Anlage (hier: Dauerbrandofen) den im Gesetz und in der Verordnung genannten Anforderungen entspricht.
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §166;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litd;
WärmeschutzV §10 idF 1982/222;
WärmeschutzV §6 Abs3 idF 1982/222;
RS 2
Ein Antrag auf Beischaffung gleichlautender Anträge anderer Parteien beim Finanzamt über Anlagen (hier: Dauerbrandöfen) derselben Type zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis und nicht auf

den vom Gesetz geforderten Nachweis durch den Steuerpflichtigen.
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litd;
RS 3
Ein Ofen, der vom Erzeuger dazu bestimmt ist, bei Verwendung eines über Wunsch mitgelieferten Kohleeinsatzes zum Verbrennen von Kohle (Kohlebriketts) verwendet zu werden, und der einen heraushebbaren Rost hat, ist keine Anlage zur ausschließlich ernergetischen Nutzung der Biomasse gem § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63406