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VwGH 29.09.1987, 87/14/0119

VwGH 29.09.1987, 87/14/0119

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Für ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr ist die Ausschüttung eine nachträgliche, wenn nach der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung die Hauptversammlung bzw Generalversammlung von der Befugnis Gebrauch macht, Teile des ausgewiesenen Reingewinnes, die nicht zur Ausschüttung gelangt sind, - auf Grund eines neuen Beschlusses - zur Auszahlung an die Gesellschafter zu bringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1254/74 E VwSlg 4995 F/1976 RS 1
Normen
RS 2
Die Ausschüttung eines Mehrbetrages an Gewinn, der sich - veranlaßt durch eine abgabenbehördliche Prüfung - erst aus einer Bilanzänderung im handelsrechtlichen Sinn bzw einer Bilanzberichtigung im steuerrechtlichen Sinn ergibt, ist keine nachträgliche Ausschüttung iS des § 22 Abs 2 letzter Satz KStG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63405