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VwGH 14.06.1988, 87/14/0109

VwGH 14.06.1988, 87/14/0109

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 1
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in einer Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm ist keine Reise.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/05/28 85/13/0151 1
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 2
Die Werbungskostenpauschalierung von Vertretern baut nicht auf dem Reisebegriff auf.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 3
Mit den Pauschbeträgen der VO, BGBl 1975/597 und dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag sind sämtliche (und nicht nur "berufsspezifische") Werbungskosten eines Vertreters abgegolten (Hinweis auf E , 84/14/0009).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0156 E RS 7
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §17 Abs4;
EStG 1972 §26 Z7;
RS 4
Die Vorschrift über die Anrechnung der Reisekostenersätze auf das "Vertreterpauschale" soll lediglich verhindern, daß Reiseaufwendungen eines Vertreters doppelt berücksichtigt werden, nämlich einmal durch die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter und zum anderen durch die Regelung des § 26 Z 7 EStG 1972, wobei die Werbungskostenpauschalierung für Vertreter eine nur sehr grobe Regelung trifft, die vom Umfang der Reisetätigkeit des Vertreters völlig unabhängig ist (Hinweis auf E , 81/14/0156).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63401