VwGH 17.05.1988, 87/14/0106
VwGH 17.05.1988, 87/14/0106
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die umsatzsteuerliche Rechtsprechung zur Unternehmensübereignung im ganzen sowie die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur Veräußerung des ganzen Betriebes und zum "Unternehmerwechsel" kann auch zur Auslegung des § 14 BAO herangezogen werden (Hinweis auf E , 85/14/0165). |
Norm | |
RS 2 | Die Frage, welche Wirtschaftgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0165 E VwSlg 6114 F/1986 RS 4 |
Normen | |
RS 3 | Wird ein Einzelhandelsbetrieb ohne die für ihn charakteristische Handelsware übertragen, so liegt keine Übereignung (Veräußerung) eines Unternehmens IM GANZEN vor. |
Norm | |
RS 4 | Die Übereignung iSd § 14 Abs 1 BAO setzt die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums voraus (Hinweis E , 1742/64, VwSlg 3251 F/1965). Wird nur der "betriebsbereite Standort" und kein Warenlager (keine Handelsware) übereignet, weil die beim "Unternehmensveräußerer" befindliche Handelsware bereits im Eigentum des Erwerbers stand (Eigentumsvorbehalt), so kommt es lediglich zur Übertragung eines "betriebsbereiten Standortes", nicht aber zu einer Unternehmensübereignung im ganzen. |
Normen | |
RS 5 | Bei einem Einzelhandelsbetrieb gehören Warenlager und eingerichtetes Geschäftslokal zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. |
Norm | |
RS 6 | Der Haftungspflichtige hat einen Rechtsanspruch darauf, zu erfahren, welche Abgabenansprüche Grundlage des Haftungsbescheides sind und welche Abgabenbeträge allenfalls der Unternehmensveräußerer bereits selbst entrichtete (Hinweis E , 81/13/0081 und E , 84/14/0140 VwSlg 6062 F/1985). Dieses Recht besteht umsomehr, wenn der Haftungspflichtige mit mehreren, zeitlich aufeinanderfolgende Haftungsbescheiden in Anspruch genommen wird. |
Normen | |
RS 7 | Wenn die Abgabenbehörde bereits eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht und Begründungspflicht verantwortet, kann sie dem Bf (in der Gegenschrift) nicht das Neuerungsverbot entgegenhalten. |
Normen | |
RS 8 | § 14 Abs 1 BAO enthält einen eigenständigen Haftungstatbestand, der auch geltend gemacht werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger die Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG nicht geltend macht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6318 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140106.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63399