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VwGH 17.05.1988, 87/14/0106

VwGH 17.05.1988, 87/14/0106

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die umsatzsteuerliche Rechtsprechung zur Unternehmensübereignung im ganzen sowie die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur Veräußerung des ganzen Betriebes und zum "Unternehmerwechsel" kann auch zur Auslegung des § 14 BAO herangezogen werden (Hinweis auf E , 85/14/0165).
Norm
RS 2
Die Frage, welche Wirtschaftgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0165 E VwSlg 6114 F/1986 RS 4
Normen
RS 3
Wird ein Einzelhandelsbetrieb ohne die für ihn charakteristische Handelsware übertragen, so liegt keine Übereignung (Veräußerung) eines Unternehmens IM GANZEN vor.
Norm
RS 4
Die Übereignung iSd § 14 Abs 1 BAO setzt die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums voraus (Hinweis E , 1742/64, VwSlg 3251 F/1965). Wird nur der "betriebsbereite Standort" und kein Warenlager (keine Handelsware) übereignet, weil die beim "Unternehmensveräußerer" befindliche Handelsware bereits im Eigentum des Erwerbers stand (Eigentumsvorbehalt), so kommt es lediglich zur Übertragung eines "betriebsbereiten Standortes", nicht aber zu einer Unternehmensübereignung im ganzen.
Normen
RS 5
Bei einem Einzelhandelsbetrieb gehören Warenlager und eingerichtetes Geschäftslokal zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Norm
RS 6
Der Haftungspflichtige hat einen Rechtsanspruch darauf, zu erfahren, welche Abgabenansprüche Grundlage des Haftungsbescheides sind und welche Abgabenbeträge allenfalls der Unternehmensveräußerer bereits selbst entrichtete (Hinweis E , 81/13/0081 und E , 84/14/0140 VwSlg 6062 F/1985). Dieses Recht besteht umsomehr, wenn der Haftungspflichtige mit mehreren, zeitlich aufeinanderfolgende Haftungsbescheiden in Anspruch genommen wird.
Normen
BAO §115 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
RS 7
Wenn die Abgabenbehörde bereits eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht und Begründungspflicht verantwortet, kann sie dem Bf (in der Gegenschrift) nicht das Neuerungsverbot entgegenhalten.
Normen
RS 8
§ 14 Abs 1 BAO enthält einen eigenständigen Haftungstatbestand, der auch geltend gemacht werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger die Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG nicht geltend macht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6318 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140106.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-63399