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VwGH 10.05.1988, 87/14/0104

VwGH 10.05.1988, 87/14/0104

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Fehlen jeglicher Belege begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weil damit die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Belege mit oder ohne Zutun des Abgabepflichtigen vernichtet wurden.
Norm
RS 2
Wesen der Schätzung im Wege eines äußeren Betriebsvergleiches ist es, daß wirtschaftliche Kennzahlen, die bei anderen Betrieben gewonnen wurden, auf den geprüften Betrieb übertragen werden.
Norm
RS 3
Auch eine griffweise Schätzung der Besteuerungrundlagen kann nach der Lage des jeweiligen Falles zulässig sein. Eine griffweise Schätzung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Abgabenbehörde mit der Vernichtung nahezu aller Belege die Möglichkeit genommen ist, aus dem Rechenwerk des Abgabepflichtigen verläßliche innerbetriebliche Kennzahlen zu ermitteln und überdies auch begründete Zweifel an maßgeblichen Bilanzpositionen und Aufwandspositionen (Lieferantenverbindlichkeiten, Wareneinsatz, Lohnaufwand) bestehen.
Normen
RS 4
Wenn auch die Durchführung der Schätzung Sache der Abgabenbehörde ist, so ist doch der Abgabepflichtige zur Mitwirkung an der Feststellung der Schätzungsgrundlagen verpflichtet.
Norm
RS 5
Wurde bei behaupteten "Lieferungen" festgestellt, daß es sich um Innenumsätze handelt, so ist dem Abgabepflichtigen mangels Lieferung durch einen anderen Unternehmer der Vorsteuerabzug zu versagen.
Norm
RS 6
Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schon für das betreffende Jahr nicht vor, dann kann die Vorsteuer nur mit Umsatzsteuerbescheid für dieses Jahr zurückgefordert werden. Es geht in einem solchen Fall nicht an, die Vorsteuer erst mit dem Umsatzsteuerbescheid für ein späteres Jahr rückzufordern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6316 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140104.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63398