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VwGH 18.10.1988, 87/14/0100

VwGH 18.10.1988, 87/14/0100

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der für die Steuerbegünstigung von Erschwerniszulagen maßgebende Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen ist im Rahmen der jeweiligen Berufssparte zu ziehen. Der Vergleichsrahmen darf allerdings nicht zu eng gezogen werden. So wäre es beispielsweise unzulässig, Anstreicher, die unter besonders schwierigen Arbeitsbedingungen arbeiten, mit Anstreichern zu vergleichen, die unter denselben besonderen Umständen tätig werden; vielmehr müßte der Vergleich mit Anstreichern schlechthin gezogen werden. (Gerüstarbeiter wären nicht mit Gerüstarbeitern, sondern mit Bauarbeitern zu vergleichen.) Die Tätigkeit eines Koches ist in keiner Erschwernis iS dieser Bestimmung verbunden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140100.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63397