VwGH 24.11.1987, 87/14/0097
VwGH 24.11.1987, 87/14/0097
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen ist. Der dafür maßgebende Zeitpunkt kann daher nur jener der Umbuchungsmaßnahme selbst sein, weil nur ein in diesem Zeitpunkt noch bestehendes Guthaben umgebucht werden kann (Hinweis E , 2523/79). |
Normen | |
RS 2 | Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellung des Umbuchungsantrages (Überrechnungsantrages) zu entrichten gehabt hätte, wobei bezüglich der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung auf die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten abzustellen ist, für die das Guthaben zu verbrauchen ist (Hinweis E , 87/13/0055). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987140097.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-63396