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VwGH 24.11.1987, 87/14/0097

VwGH 24.11.1987, 87/14/0097

Rechtssätze


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Normen
BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §239 Abs2;
RS 1
Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen ist. Der dafür maßgebende Zeitpunkt kann daher nur jener der Umbuchungsmaßnahme selbst sein, weil nur ein in diesem Zeitpunkt noch bestehendes Guthaben umgebucht werden kann (Hinweis E , 2523/79).
Normen
BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §239 Abs2;
RS 2
Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellung des Umbuchungsantrages (Überrechnungsantrages) zu entrichten gehabt hätte, wobei bezüglich der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung auf die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten abzustellen ist, für die das Guthaben zu verbrauchen ist (Hinweis E , 87/13/0055).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140097.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-63396