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VwGH 29.09.1987, 87/14/0093

VwGH 29.09.1987, 87/14/0093

Rechtssätze


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Normen
BAO §167 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §66;
RS 1
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig gänzlich zu erfüllen. Aus ihr folgt daher nicht die tatsächliche Unmöglichkeit, Löhne schlechthin zu bezahlen.
Normen
BAO §111 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §166;
BAO §173 Abs1;
RS 2
Die Vernehmung des Steuerpflichtigen ist kein in der BAO typisiertes Beweismittel, sodaß auf sie § 166 BAO anzuwenden ist. Formvorschriften für ihre Durchführung bestehen somit nicht. Da selbst die Zeugenvernehmung gem § 173 Abs 1 BAO schriftlich erfolgen kann, wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, bestehen keine Bedenken dagegen, unter gleichen Voraussetzungen die Vernehmung des Steuerpflichtigen schriftlich durchzuführen. Eine Antwort des Steuerpflichtigen auf einen Vorhalt mit Mitteln des Abgabenverfahrensrechtes zu erzwingen, ist die Behörde (dem Steuerpflichtigen gegenüber) nicht verpflichtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140093.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63394