VwGH 19.04.1988, 87/14/0082
VwGH 19.04.1988, 87/14/0082
Rechtssätze
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Norm | InvestPrämG §2 Abs3; |
RS 1 | Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut beweglich oder unbeweglich ist, kann nur danach beantwortet werden, welcher Art das Wirtschaftsgut ist, das der Anspruchsberechtigte angeschafft oder hergestellt hat. Hat der Anspruchsberechtigte ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft, dann ändert sich daran auch nichts, wenn das Wirtschaftsgut bei einem Dritten als Bestandteil eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes Verwendung findet. |
Norm | |
RS 2 | Zwar nimmt § 8 Abs 2 Z 1 EStG 1972 bei den Ausnahmen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit dem Verweis auf den Abs 4 der Gesetzesstelle auch auf Wärmepumpen Bedacht (siehe Abs 4 Z 5), doch eben unter der Voraussetzung, daß den Wärmepumpen überhaupt - wie insbesondere auf Grund der Verbindung mit einer in ein Gebäude eingebauten Heizungsanlage - der Charakter eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes zukommt. Dem Einkommensteuergesetz 1972 ist also nicht zu entnehmen, daß Wärmepumpen immer als beweglich - oder unbeweglich - anzusehen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63390