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VwGH 19.04.1988, 87/14/0082

VwGH 19.04.1988, 87/14/0082

Rechtssätze


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Norm
InvestPrämG §2 Abs3;
RS 1
Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut beweglich oder unbeweglich ist, kann nur danach beantwortet werden, welcher Art das Wirtschaftsgut ist, das der Anspruchsberechtigte angeschafft oder hergestellt hat. Hat der Anspruchsberechtigte ein bewegliches Wirtschaftsgut angeschafft, dann ändert sich daran auch nichts, wenn das Wirtschaftsgut bei einem Dritten als Bestandteil eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes Verwendung findet.
Norm
RS 2
Zwar nimmt § 8 Abs 2 Z 1 EStG 1972 bei den Ausnahmen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit dem Verweis auf den Abs 4 der Gesetzesstelle auch auf Wärmepumpen Bedacht (siehe Abs 4 Z 5), doch eben unter der Voraussetzung, daß den Wärmepumpen überhaupt - wie insbesondere auf Grund der Verbindung mit einer in ein Gebäude eingebauten Heizungsanlage - der Charakter eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes zukommt. Dem Einkommensteuergesetz 1972 ist also nicht zu entnehmen, daß Wärmepumpen immer als beweglich - oder unbeweglich - anzusehen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140082.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63390