VwGH 19.04.1988, 87/14/0081
VwGH 19.04.1988, 87/14/0081
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wegen unterlassener Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages kommt keine Bilanzberichtigung iS des § 4 Abs 2 erster Satz EStG in Betracht, sondern allenfalls eine Bilanzänderung iS des zweiten Satzes der Gesetzesstelle, allerdings nur mit Zustimmung der Abgabenbehörde. Diese Zustimmung liegt in deren Ermessen (Hinweis E , 84/13/0075, E , 86/14/0014). |
Normen | |
RS 2 | Es bedeutet grundsätzlich keinen Ermessensfehler, wenn die Abgabenbehörde eine Bilanzänderung zum Ausgleich von Steuernachforderungen aus einer Betriebsprüfung versagt (Hinweis auf E , 84/13/0075, E , 2323/75, E , 82/13/0115). |
Norm | EStG 1972 §4 Abs2; |
RS 3 | Eine Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung und jenem des Bilanzänderungsantrages kann allerdings auch in einem solchen Fall eine Bilanzänderung begründen. Es ist aber erforderlich, daß der Steuerpflichtige in seinem Bilanzänderungsantrag sowohl die geänderte Sachlage als auch deren Auswirkung auf das betriebliche Geschehen (und nicht etwa bloß auf das privat verfügbare Geldvolumen) mit möglichst konkreten Angaben nachweist bzw glaubhaft macht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6312 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-63389