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VwGH 19.04.1988, 87/14/0081

VwGH 19.04.1988, 87/14/0081

Rechtssätze


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Normen
BAO §20;
EStG 1972 §10;
EStG 1972 §4 Abs2;
RS 1
Wegen unterlassener Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages kommt keine Bilanzberichtigung iS des § 4 Abs 2 erster Satz EStG in Betracht, sondern allenfalls eine Bilanzänderung iS des zweiten Satzes der Gesetzesstelle, allerdings nur mit Zustimmung der Abgabenbehörde. Diese Zustimmung liegt in deren Ermessen (Hinweis E , 84/13/0075, E , 86/14/0014).
Normen
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Es bedeutet grundsätzlich keinen Ermessensfehler, wenn die Abgabenbehörde eine Bilanzänderung zum Ausgleich von Steuernachforderungen aus einer Betriebsprüfung versagt (Hinweis auf E , 84/13/0075, E , 2323/75, E , 82/13/0115).
Norm
EStG 1972 §4 Abs2;
RS 3
Eine Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung und jenem des Bilanzänderungsantrages kann allerdings auch in einem solchen Fall eine Bilanzänderung begründen. Es ist aber erforderlich, daß der Steuerpflichtige in seinem Bilanzänderungsantrag sowohl die geänderte Sachlage als auch deren Auswirkung auf das betriebliche Geschehen (und nicht etwa bloß auf das privat verfügbare Geldvolumen) mit möglichst konkreten Angaben nachweist bzw glaubhaft macht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6312 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140081.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63389