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VwGH 22.09.1987, 87/14/0079

VwGH 22.09.1987, 87/14/0079

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs4;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BAO §77 Abs2;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs2;
EStG 1972 §90;
VwRallg;
RS 1
Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO begründen (Hinweis E , 56/64; E , 84/15/0041). Dies setzt allerdings einerseits voraus, daß ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, daß der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt.
Normen
BAO §115 Abs4;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BAO §77 Abs2;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs2;
VwRallg;
RS 2
Stützt der Nachsichtswerber (Haftungspflichtiger gem § 82 Abs 1 EStG 1972) sein Nachsichtsgesuch auf die Behauptung, er sei durch frühere Lohnsteuerpüfungen über die Notwendigkeit zeitnaher Aufzeichnungen der Überstunden auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung dadurch in die Irre geführt worden, daß er über den betreffenden Aufzeichnungsmagel durch den Prüfer nicht aufgeklärt worden sei, so fehlt es am Nachweis eines hiedurch dem Nachsichtswerber verursachten Nachteiles, wenn er den eindeutigen Nachweis lohnsteuerbegünstigter, in Überstundenentlohnungen enthaltener Zuschläge nicht erbringt.
Normen
BAO §115 Abs4;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BAO §77 Abs2;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs2;
VwRallg;
RS 3
In der Unterlassung der Bemängelung von Überstundenaufzeichnungen für die Jahre 1976 bis 1978 ist kein eindeutiges und zu keinem Zweifel Anlaß gebendes Verhalten eines Lohnsteuerprüfers im Jahre 1979 gelegen, welches vom Nachsichtswerber nur in die Richtung gedeutet werden durfte, es werde für die Jahre ab 1980 keiner exakteren Aufzeichnungen zum Nachweis begünstigter Zuschläge zu Überstunden bedürfen. Bis 1978 fehlte es nämlich an einer Rechtsprechung zur Frage, ob die Begünstigung auch den Nachweis der "zeitlichen" Lagerung der tatsächlich geleisteten Überstunden zur Voraussetzung habe. Ein Ausspruch findet sich erstmals im E , 2488/77 (ÖStZB Seite 214, Heft 13, vom ).
Normen
BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §90;
RS 4
Besteht in der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Überstunden Ungewißheit, und ist die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gegeben ( EStG 1972 § 90 ), so kann gegen eine nachträgliche Versteuerung der steuerbegünstigt behandelten Zuschläge für Mehrarbeit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht eingewendet werden, wenn der Arbeitgeber/Arbeitnehmer von der Möglichkeit des § 90 EStG 1972 keinen Gebrauch gemacht hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0085 E RS 2
Normen
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
RS 5
Die Behauptung des Nachsichtswerbers, der Erfolg von Rückgriffsansprüchen sei fraglich, muß ausreichend konkretisiert werden.
Normen
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
RS 6
Eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas durch Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen ist kein Grund, diese als dem Nachsichtswerber für unzumutbar und deshalb die Einbringung der Abgabenschuldigkeit als unbillig anzusehen.
Normen
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BAO §77 Abs2;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1972 §82 Abs2;
RS 7
Der (hier gem § 82 Abs 1 EStG 1972) persönlich Haftende ist im Hinblick auf § 77 Abs 2 BAO gleich dem Steuerschuldner zur Antragstellung um Nachsicht berechtigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6249 F/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63387