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VwGH 19.04.1988, 87/14/0074

VwGH 19.04.1988, 87/14/0074

Rechtssätze


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Normen
AlkAbgG §2 Z7;
ZTG 1958 TNr22.09D;
RS 1
Für die Frage, ob ein Getränk als alkoholisches iSd AlkoholabgabeG 1973 gilt, sind der Zolltarif und die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften maßgebend (Hinweis E , 87/15/0012).
Normen
AlkAbgG §2 Z7;
ZTG 1958 TNr22.09D;
RS 2
Ein Mischgetränk ist nur dann ein anderes alkoholisches Getränk iSd TNR 22.09D, wenn der Alkohol das Wesen des Getränkes bestimmt.
Normen
AlkAbgG §2 Z7;
ZTG 1958 TNr22.09D;
RS 3
Irish Coffee und Rüdesheimer Kaffee sind keine alkoholischen Getränke.
Norm
RS 4
Wenn sich herausstellt, daß Verlustzuweisungen an Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto keine Haftungserklärungen der Kommanditisten zugrundeliegen, kommt eine neue Tatsache hervor.
Norm
RS 5
Stellt eine Betriebsprüfung eine neue Tatsache fest, so kann im Hinblick auf diese Festellung eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch für ein von der Betriebsprüfung nicht umfaßtes Jahr erfolgen. Entscheidend ist nämlich, daß Tatsachen neu hervorkommen, nicht aber, wie sie hervorkommen.
Norm
RS 6
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt schuldhaft eine Klärung des Sachverhaltes unterließ.
Norm
RS 7
Der Vorwurf des Abgabepflichtigen, das Finanzamt hätte den Sachverhalt durch weitere Erhebungen aufklären müssen, schlägt nicht durch, wenn der Abgabepflichtige selbst durch sein Verhalten die durch Wiederaufnahme zu beseitigende unrichtige Abgabenfestsetzung veranlaßte.
Norm
RS 8
Ist der Kommanditist einer KG nach dem Gesellschaftsvertrag nach Leistung der bedungenen Einlage in keinem Fall zu irgendeiner Nachschußpflicht verhalten, so sind die ihm vertraglich angelasteten und von seinem Kapitalkonto (bzw einem besonderen Verrechnungskonto) abgebuchten Verlustanteile an der KG insoweit dem Komplementär zuzurechnen, als sie die Kommanditeinlage übersteigen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1661/79 E VwSlg 5471 F/1980 RS 1
Norm
RS 9
Wenn die Kommanditisten für die Kommanditeinlage übersteigende Verluste nicht einstehen müssen, ist die Zuweisung dieser Verluste an den unbeschränkt haftenden Komplementär zwingend, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Abweichendes vorsieht.
Norm
RS 10
Verluste der Kommanditisten im Sonderbetriebsvermögen sind diesen ohne Rücksicht auf den Stand der Kommanditeinlagen zuzurechnen.
Norm
RS 11
Ein Verlust eines Kommanditisten aus einer Bürgschaftsübernahme (Haftungsübernahme) tritt erst ein, wenn ernsthaft bzw mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet werden muß, ohne daß die Möglichkeit eines Regresses besteht (Hinweis auf E , 84/14/0197, VwSlg 5997 F/1985, , 84/13/0146, , 86/14/0104). Die Inanspruchnahme muß aber nicht irgendwann einmal, sondern bereits im Streitjahr ernsthaft drohen.
Norm
RS 12
Soweit der Kommanditist die geleistete Einlage entnimmt, lebt die Haftung (bis zur Höhe der Einlage) wieder auf.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6311 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63385