VwGH 16.02.1988, 87/14/0064
VwGH 16.02.1988, 87/14/0064
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es hat daher der Entscheidung der Finanzverwaltung die Prüfung voranzugehen, ob die genannten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Kommt die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zu dem Schluß, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten oder durch die Zufristung würde die Abgabe gefährdet, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Berufung müßte diesfalls aus Rechtsgründen abgewiesen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/13/0136 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld kann unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine Härte bedeuten, wenn der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsmittelverfahren zu gewärtigen ist (Hinweis E , 0349/67). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0929/74 E VwSlg 4846 F/1975; RS 1 |
Normen | |
RS 3 | In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichte selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E , 1814/69 VwSlg 4215 F/1971). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0780/79 E RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Die sofortige Entrichtung einer Abgabe kann dann keine erhebliche Härte aus wirtschaftlichen Gründen darstellen, wenn sich der Abgabepflichtige selbst als durchaus in der Lage bezeichnet, seine Abgabenschulden umgehend zu entrichten (Hinweis E , 84/14/0182). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140064.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-63378