VwGH 30.06.1987, 87/14/0046
VwGH 30.06.1987, 87/14/0046
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich ein Ruhen des Betriebes dar. Bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß mit der Verpachtung (hier eines Nachtlokales) im Jahre 1979 der Betrieb vom Verpächter aufgegeben wurde, so darf die Behörde davon ausgehen, daß das Nachtlokal im Jahre 1984 anläßlich der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Verpächter an den Pächter als lebender Betrieb unverändert bestand. |
Normen | |
RS 2 | Die wesentliche Grundlage des Betriebes eines Nachtlokales bilden die Mietrechte am Geschäftslokal und die Geschäftsausstattung. |
Normen | |
RS 3 | Aus der Tatsache von Pächterinvestitionen in Höhe von 3,5 Mio S in ein Nachtlokal ergibt sich noch nicht der Untergang des Betriebes des Verpächters. |
Normen | |
RS 4 | Wird Investitionsprämie für mehrere Wirtschaftsgüter geltend gemacht, so muß im Verzeichnis jedes Wirtschaftsgut gesondert angegeben und müssen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten hinsichtlich jedes Wirtschaftsgutes angeführt werden. Daran ändert der Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter in Bausch und Bogen nichts. Im Falle eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist eine Aufteilung im Verhältnis der geschätzten Werte der Wirtschaftsgüter vorzunehmen. |
Normen | |
RS 5 | Eine Geschäftseinrichtung ist in der Regel keine Gesamtsache. Sie kann dann eine sein, wenn sie sich zB als wirtschaftliche Einheit, als eine einheitliche, künstlerische Arbeit darstellt. Aus dem Umstand allein, daß es sich um die Ausstattung eines Nachtlokales handelt, ergibt sich für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich um eine Gesamtsache handeln könnte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6238 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-63371