Suchen Hilfe
VwGH 16.02.1988, 87/14/0036

VwGH 16.02.1988, 87/14/0036

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Es ist nicht ungewöhnlich, wenn ein Vertrag bereits auf eine zwar noch nicht zustandegekommene, aber doch absehbare künftige Vereinbarung mit einem Dritten Bedacht nimmt.
Normen
RS 2
§ 1096 ABGB enthält zwar nachgiebiges Recht, doch entspricht es auch wirtschaftlicher Erfahrung, daß für einen Bestandgegenstand, den der Bestandgeber nicht instand gesetzt hat, sondern den erst der Bestandnehmer instand setzen muß, weniger Bestandzins zu bezahlen ist als für ein bereits instand gesetztes Bestandstück. Dabei ist die Angemessenheit des Bestandzinses nicht so sehr anhand der einzelnen Zahlungsbedingungen zu prüfen. Bei einer Bestandsvereinbarung zwischen nahen Angehörigen kommt es vielmehr in erster Linie darauf an, ob die Zahlungsverpflichtung insgesamt einem Fremdvergleich standhält.
Normen
RS 3
Es ist zwischen Fremden keineswegs unüblich, Aufwendungen für Adaptierungsarbeiten nicht mit der Miete zu verrechnen. Denn auch bei einem Bestandvertrag mit einem fremden Mieter kann der Vermieter daran interessiert sein, unabhängig von den jeweiligen Investitionen des Mieters laufende, wenn auch geringere Bargeldentnahmen aus dem Bestandsverhältnis zu erzielen, zumal er dadurch eine Versteuerung geldmäßig nicht vereinnahmter Beträge vermeiden kann.
Normen
RS 4
Pauschalmietvereinbarungen werden auch zwischen Fremden geschlossen.
Normen
RS 5
Bei hohen, vom Bestandnehmer zu tragenden Investitionen kann auch zwischen Fremden vereinbart werden, daß der Mietzins erst zu bezahlen ist, sobald dem Bestandnehmer die tatsächliche Nutzung des Bestandobjektes möglich ist. Auch die Vereinbarung, daß erst ab diesem Zeitpunkt die Wertsicherung des Mietzinses einsetzt, erscheint sachlich begründet.
Normen
RS 6
Mit einem Bestandverhältnis für den Bestandgeber verbundene hohe Aufwendungen werfen allenfalls die Frage auf, ob in diesem Bestandverhältnis eine Einkunftsquelle zu erblicken ist. Sie rechtfertigten es aber für sich allein nicht, dem Bestandverhältnis schlechthin - und damit letztlich auch hinsichtlich der Bestandnehmer - die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Normen
RS 7
Es wäre eine Überspitzung der Rechtsprechung des VwGH zu den Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, wollte man einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverhältnis, bei dem der Mietzins durch Jahre bezahlt wurde, die steuerliche Anerkennung deshalb versagen, weil eine Zahlung in Höhe etwa eines Monatsbetrages ausblieb.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6289 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140036.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-63367