VwGH 19.01.1988, 87/14/0021
VwGH 19.01.1988, 87/14/0021
Rechtssätze
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RS 1 | Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Leistung nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, daß die Leistung menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten (Hinweis E , 86/14/0004). |
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RS 2 | Die Sittenordnung verlangt unter anderem Hilfeleistung an in Not geratene Menschen, zu denen eine besondere Nahebeziehung besteht. Dies können nicht nur nahe Angehörige sein. Aufwendungen an Nichtangehörige werden allerdings nur auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall zwangsläufig anfallen. |
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RS 3 | Der Umstand, daß der Abgabepflichtige von seinem Cousin während des Krieges mit Lebensmitteln unterstützt wurde, begründet nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen noch keine Verpflichtung, im Jahre 1966 das Wagnis einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von immerhin S 200.000,-- einzugehen. |
Normen | |
RS 4 | In einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund (hier: außergewöhnliche Belastung - Übernahme einer Bürgschaft). |
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RS 5 | Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaft muß Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1987140021.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63364