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VwGH 03.03.1987, 87/14/0012

VwGH 03.03.1987, 87/14/0012

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Durch eine Eigentumswohnung veranlaßte Sonderausgaben können schon zum Zug kommen, bevor noch eine Wohnung errichtet ist, die die Voraussetzungen einer Eigentumswohnung im Sinne des WohnungseigentumsG 1975 erfüllt. Kommt in solchen Fällen die Absicht der Beteiligten ausreichend nach außen zum Ausdruck, eine Eigentumswohnung zu errichten, so kann Sonderausgaben auch Rechnung getragen werden, wenn an der Wohnung noch kein Wohnungseigentum begründet ist.
Normen
RS 2
Ist allerdings eine Wohnung bereits errichtet (fertiggestellt), so besteht in der Regel kein Anlaß, von dem gesetzlichen Erfordernis einer Eigentumswohnung gem den Bestimmungen des WohnungseigentumsG 1975 abzusehen und die eben für die Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehenen Sonderausgaben (etwa Darlehensrückzahlungen) zum Abzug zuzulassen, obwohl an der errichteten (fertiggestellten und benützbaren) Wohnung kein Wohnungseigentum begründet wurde. Zumindest muß im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung sichergestellt sein, daß das Wohnungseigentum so bald als möglich begründet wird.
Normen
RS 3
Ein Abweichen vom Grundsatz, daß der gesetzliche Begünstigungstatbestand dann erfüllt sein muß, wenn die Errichtung der Eigentumswohnung abgeschlossen ist (was in der Regel mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung zusammenfällt) erachtet der Gerichtshof dann für gerechtfertigt, wenn der durch die Erwerbung des "außerbücherlichen Eigentums" an einem entsprechenden Grundstücksanteil zum Miteigentümer gewordene Steuerpflichtige überdies durch verbindliche Absprachen berechtigt und verpflichtet ist, mit den anderen Miteigentümern am Grundstück Wohnungseigentum zu begründen und solcherart der Abschluß des Vertrages zur Begründung des Wohnungseigentums an der Liegenschaft (am Gebäude) für den Zeitpunkt des Vorliegens der dafür bestehenden Voraussetzungen gesichert ist (Hinweis auf E , 2830/79).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dorner, über die Beschwerde des Dr. MM in G, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/11, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 193-3/85, betreffend Einkommensteuer für 1981 bis 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers schenkten dessen Ehegattin im Jahre 1974 ein Mietwohngrundstück mit drei Wohnungen. Durch Ausbau des Dachbodens schufen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in den Jahren 1974 und 1975 eine neue Wohnung, für die die Benützungsbewilligung ab dem erteilt wurde.

Der Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht nun darum, ob in den Jahren 1981 bis 1983 geleistete Rückzahlungen auf ein Darlehen, das der Beschwerdeführer seinerzeit für den Ausbau des Dachbodens aufgenommen hatte, als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c EStG 1972 abzugsfähig sind. Die belangte Behörde versagte mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den Abzug im wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht von der Errichtung einer Eigentumswohnung gesprochen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem Beschwerdepunkt zufolge geht es dem Beschwerdeführer um die Berücksichtigung von Sonderausgaben "nach § 18 Abs. Z. 3 lit. b und c EStG 1972"; nach den Beschwerdegründen steht in Streit, ob auf ein Darlehen, das der Beschwerdeführer zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes im Sinne der lit. b der Gesetzesstelle aufgenommen hatte, Rückzahlungen im Sinne der lit. c der Gesetzesstelle geleistet wurden.

2. Warum im Beschwerdefall ein Eigenheim errichtet worden sein sollte, ist jedoch in der Beschwerde nicht ausgeführt. Die unbestrittene Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides, daß das von der Ehegattin erworbene Gebäude schon vor seinem Ausbau in den Jahren 1974 und 1975 drei Wohnungen hatte, schließt im Zusammenhalt mit der eigenen Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers über die Schenkung eines Mehrfamilienhauses an die Ehegattin ein nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 begünstigtes Eigenheim aus (Begrenzung des Eigenheimbegriffes auf zwei Wohnungen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 in der für die Streitjahre geltenden Fassung).

3. Unter einer Eigentumswohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c kann im gegebenen Zusammenhang nach § 18 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, verstanden werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß der Gesetzgeber, wie § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972 unmittelbar und lit. c durch die Verweisung auf lit. b der Gesetzesstelle zeigen, auch schon Aufwendungen (Zahlungen) für bzw. auf eine noch nicht errichtete (fertiggestellte) Wohnung als Sonderausgaben wertet und es damit - worauf besonders die Anordnungen über den Grundstückserwerb hinweisen - offensichtlich auch in Kauf nimmt, daß Sonderausgaben schon anzuerkennen sind, bevor noch eine Wohnung errichtet ist, die die Voraussetzungen einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erfüllt. Kommt in solchen Fällen die Absicht der Beteiligten ausreichend nach außen zum Ausdruck, eine Eigentumswohnung zu errichten, so kann Sonderausgaben schon Rechnung getragen werden, wenn an der Wohnung noch kein Wohnungseigentum begründet ist. In die gleiche Richtung weisen die Anordnungen des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1972, daß eine Nachversteuerung zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 3 nicht gegeben sind, und weiters die Anordnung des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1972, daß eine Nachversteuerung zu erfolgen hat, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind.

Ist allerdings eine Wohnung bereits errichtet (fertiggestellt), so besteht in der Regel kein Anlaß, von dem gesetzlichen Erfordernis des Vorliegens einer Eigentumswohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 abzusehen und die eben für die Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehenen Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, obwohl an der errichteten (fertiggestellten und benützbaren) Wohnung kein Wohnungseigentum begründet wurde. Zumindest muß im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnung sichergestellt sein, daß das Wohnungseigentum sobald als möglich begründet wird.

Im Sinne dieser Überlegungen brachte der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck, daß der gesetzliche Begünstigungstatbestand grundsätzlich dann erfüllt sein muß, wenn die Errichtung der Eigentumswohnung abgeschlossen ist, was in der Regel mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung zusammenfällt (siehe die Erkenntnisse vom , Zlen. 1871, 1872/64, vom , Zl. 1939/65, vom , Zl. 1295/68, Slg. Nr. 4.097/F, vom , Zl. 1539/68, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 83/14/0226, im Zusammenhang mit der im nächsten Satz wiedergegebenen Rechtsprechung). Ein Abweichen vom Regelfall erachtete der Gerichtshof dann für gerechtfertigt, wenn der durch die Erwerbung des "außerbücherlichen Eigentums" an einem entsprechenden Grundstücksanteil zum Miteigentümer am Grundstück gewordene Steuerpflichtige überdies durch verbindliche Absprachen berechtigt und verpflichtet ist, mit den anderen Miteigentümern am Grundstück Wohnungseigentum zu begründen und solcherart der Abschluß des Vertrages zur Begründung des Woh-nungseigentums an der Liegenschaft (am Gebäude) für den Zeitpunkt des Vorliegens der dafür bestehenden Voraussetzungen gesichert ist (Erkenntnisse vom , Zl. 653/70, vom , Zlen. 2830, 2901/79, und vom , Zlen. 13/3386, 3860/80).

4. Aus der Sicht der in Punkt 3. angestellten Erwägungen ist im Beschwerdefall bedeutsam, daß selbst nach den Beschwerdeausführungen die fragliche Wohnung schon 1975 fertiggestellt und ab diesem Jahr vom Beschwerdeführer und seiner Familie auch benutzt wurde. Die Feststellung der belangten Behörde, für die Wohnung sei ab die Benützungsbewilligung erteilt worden, blieb unwidersprochen. Daß an der Wohnung bei Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) Wohnungseigentum begründet oder dessen ehestbaldige Begründung zumindest gesichert gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer in keiner Weise. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerde schlüssig, daß selbst im letzten Streitjahr (1983) noch kein Wohnungseigentum begründet war, zumal die Feststellung der belangten Behörde, daß Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 erst im Juni 1985 im Grundbuch einverleibt wurde, ebenfalls ohne Widerspruch blieb. Es kann jedoch nicht mehr von der gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c geforderten Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der lit. b der Gesetzesstelle die Rede sein, wenn der geschaffene Wohnraum noch Jahre nach seiner Schaffung nicht den Tatbestand der lit. b erfüllt.

5. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nichts daran ändern, daß nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c im Zusammenhalt mit Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 ausdrücklich die Schaffung (Errichtung) einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 erforderlich ist.

6. Der gleichfalls vom Beschwerdeführer relevierten Tatsache, daß es sich um Wohnraum des anderen Ehegatten handelt, könnte bei Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 nur in der Weise Rechnung getragen werden, in der das Gesetz selbst auf diese Tatsache Bedacht nimmt, d.h. nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 7 EStG 1972 in der für die Streitjahre geltenden Fassung. Die zuletzt genannten Vorschriften verhelfen der Beschwerde nun deshalb nicht zum Erfolg, weil die strittigen Darlehensrückzahlungen mangels Schaffung einer Eigentumswohnung weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin Sonderausgaben bilden.

7. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1833/58, Slg. Nr. 2138/F, geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung in keiner Weise Eigentumswohnungen (oder Eigenheime) zum Gegenstand hat.

8. Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140012.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-63361